Gegenstand des Unternehmens sind die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit zu vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 iVm § 57 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz, einschließlich der Treuhandtätigkeit im Sinne von § 57 Abs. 3 Nr. 3 Steuerberatungsgesetz (§ 49 Abs. 2 Steuerberatungsgesetz).Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz, sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
ARGENTA Mader & Peters Steuerberater, Steuerberater im Westend-Tower in Bielefeld, Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG und die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung durch Übernahme von Anwaltsaufträgen, die nur durch in den Diensten stehende, zugelassene Rechtsanwälte unabhängig, weisungsfrei und eigenverantwortlich unter Beachtung des Berufsrechts ausgeführt werden, § 59c Abs. 1 BRAO, Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder des Rechtsanwalts nicht vereinbar sind, sind ausgeschlossen (§§ 57 Abs. 2, 4 StBerG bzw. § 7 Nr. 8 BRAO).
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Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit zu vereinbarenden Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG
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