Gegenstand des Unternehmens sind die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit zu vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 iVm § 57 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz, einschließlich der Treuhandtätigkeit im Sinne von § 57 Abs. 3 Nr. 3 Steuerberatungsgesetz (§ 49 Abs. 2 Steuerberatungsgesetz).Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz, sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024